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Satzung

§ 1 Name und Sitz

1.)Der Verein führt den Namen

"Holistic Institut"

Angewandte ganzheitliche Elektrobiologie, Radiästhesie und Therapien.

2.)Der Verein wurde am 09. Juni 2001 gegründet und trägt den Zusatz eingetragener Verein     (e. V.).

3.)Der Verein hat seinen Sitz in   56462   HÖHN - NEUHOCHSTEIN

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es die Anwendung, Förderung und Verbreitung naturgemäßer Lebens- und Heilweisen zu fördern. Er will sich ganzheitlich mit den Menschen beschäftigen und zwar im Sinne: Körper- Geist- Seele in ihrem Umfeld und in ihrer Umgebung.

Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Bevölkerung, Institutionen, Behörden, Krankenkassen und politische Gremien über gesundheitliche Themen zu informieren. Hierbei liegt ein Schwerpunkt auf dem Gebiet der Gesundheitsrisiken durch Umweltbelastungen. Der Verein bemüht sich durch Aufklärung der Bevölkerung das Gesundheitsbewußtsein zu fördern und durch Hinweise auf Vorbeugemaßnahmen zur Gesunderhaltung das Gesundheitswesens zu unterstützen. Er kann hierzu Informationsveranstaltungen durchführen.

§ 3 Aufgaben des Vereins

Der Verein nimmt zur Erreichung der Zwecke gemäß § 2 folgende Aufgaben wahr und/oder führt durch:

1.)Forschungsvorhaben und Studien, statistische Auswertungen und Untersuchungen zu gesundheitsbezogenen Themen im Sinne des § 2. Er kann hierzu entsprechende Fachausschüsse und Beiräte einrichten.

2.)Der Verein bemüht sich um Kooperation mit Personen, Organisationen, Verbänden und dergleichen, die dem Zweck der Gesellschaft förderlich sind.

3.)Der Verein wird auch Fachschulungen durchführen in folgenden Bereichen: Radiästhesie, Elektrobiologie, Baubiologie, Astrologie und verschiedene Natur- und Psycho- und Physio

4.)Therapien.

5.)Parteipolitische und religiöse Bestätigungen sind von der Vereinsarbeit ausgeschlossen.

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

1.)Organe des Vereins sind:

a)Die Mitgliederversammlung

b)Der Vorstand

§ 6 Mitgliedschaft

Es gibt folgende Arten von Mitgliedern:

1.)Aktivmitglieder.

2.)Fördermitglieder.

3.)Ehrenmitglieder.

Aktivmitglieder unterstützen die Ziele des Vereins durch ihre Mitarbeit und übernehmen freiwillig verschiedene Aufgaben im Sinne der Satzung. Aktivmitglieder können z. B.  Angehörige der folgenden Berufe sein: Radiästheten, Geobiologen, Elektrobiologen, Baubiologen, Heilpraktiker, Ärzte, Tierärzte, Architekten, Ingenieure, Apotheker, Angehörige von Heilberufen, Therapeuten von verschiedenen Disziplinen, Astrologen, Gesundheits- und Ernährungsberater und in der Ausbildung befindliche Personen der aufgeführten Berufe. Aktivmitglieder des Vereins sind befugt Ausbildungen durchzuführen. Die Kosten der Ausbildung sind seitens der Aktivmitglieder den Auszubildenden in Rechnung zu stellen, wobei ein Anteil der in Rechnung gestellten Leistung an den Verein abzuführen sind. Die Höhe des Anteils bestimmt der Vorstand unter der Maßgabe, daß baubiologische und vergleichbare Ausbildungen einen höheren Anteil abzuführen haben als therapeutische Ausbildungen. Abzuführen sind die Anteile regelmäßig dann, wenn die Ausbildung aufgrund des Programms des Vereins oder durch die sonstige Vermittlung durch den Verein zustande gekommen ist.

Fördermitglieder unterstützen den Verein durch ihren regelmäßigen Mitgliedsbeitrag und ggf. durch freiwillige Dienst- oder Sachleistungen und Spenden. Fördermitglieder können Privatpersonen, juristische Personen, Unternehmen, Behörden, Verbände, Hochschulen usw. sein.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Diese sind beitragsfrei. Die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlages Vorstandes mit 2/3 Mehrheit.

§ 7 Aufnahme von Mitgliedern

1.)Mitglieder können alle volljährige natürlichen Personen und juristische Personen werden.

2.)Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist die Anrufung der Mitgliederversammlung statthaft.

3.)Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1.)Mit dem Tod des Mitglied.

2.)Durch schriftlichen Austritt.

3.)Durch Ausschluß aus wichtigem Grund. Über den Ausschluß entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs der Vorstand. Gegen den Ausschluß ist die Anrufung der Mitgliederversammlung statthaft. Diese kann mit 2/3 Mehrheit den Vorstand überstimmen. Der Ausschluß ist auch zulässig, wenn das Mitglied mit mindestens drei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

1.)Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

2.)Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt für jeweils ein Kalenderjahr die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

Es werden drei unterschiedliche Stufen von Mitgliedsbeiträgen bestimmt und zwar der Höhe nach abnehmend in der Reihenfolge:

1.)Aktivmitglieder.

a)Baubiologische und ähnliche Bereiche.

b)Therapeutischer Bereich.

2.)Fördermitglieder.

§ 10 Vorstand

1.)Es können nur Aktivmitglieder in den Vorstand gewählt werden.

2.)Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens jedoch sieben Mitgliedern. Es setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten (stellvertretenden) Vorsitzenden, dem Kassenwart,  dem Schriftführer und Beisitzer(n).

3.)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich,  durch den 1. Vorsitzenden oder sein Stellvertreter vertreten . Diese bilden jeweils den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

4.)Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig.

5.)Das Amt eines Mitglied des Vorstandes endet auch mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

6.)Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

7.)Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung des Ausgeschiedenen bestimmen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

1.)Der Vorstand nimmt die ihm durch Gesetz, Satzung oder durch die Mitgliederversammlung auferlegten Aufgaben wahr.

2.)Der Vorstand hält regelmäßige Vorstandssitzungen ab. Diese sollen alle drei Monate stattfinden.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)Die Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b)Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

c)Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

d)Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahres- und Rechenschaftsberichts.

e)Die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.

f)Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.

3.)Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende und/oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei Abwesenheit deselben die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzuschreiben und vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

Die Eintragungen müssen enthalten:

a)Ort und Zeit der Sitzung

b)Die Namen der Teilnehmer der Sitzung.

c)Die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Der Vorstand kann auch ohne sich in einer Sitzung persönlich zu treffen Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich über die Beschlußvorlage informiert wurden und eine entsprechende Mehrheit schriftlich zustimmt. Als „schriftlich“ gilt auch die Korrespondenz per Fax bzw. e-mail.

§ 12 Mitgliederversammlung

1.)Es finden einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, Mitgliederversammlungen statt, die von einem durch den Vorsitzenden zu bestimmenden Versammlungsleiter geführt wird. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2.)Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich und mit Begründung vom Vorstand verlangt.

3.)Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten. Die Frist beginnt am Tage nach der Absendung der Einladung an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse.

4.)Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welche vom Protokollanten und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

5.)Die Mitgliederversammlung entscheidet, mit einfacher Mehrheit, wenn nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen die Satzung ändern, wenn der Satzungsänderungsantrag in der Einladung konkret bezeichnet wurde. Eine Änderung des Zwecks des Vereins oder dessen Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 9/10 der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden.

6.)Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden, welcher seinerseits Vereinsmitglied sein muß. Mehrfach Vertretung ist nicht zulässig.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie bestellt den Vorstand durch Wahl und ruft ihn ab. Die Wahl des Vorstand erfolgt durch Handzeichen, muß aber geheim stattfinden, wenn auch nur ein Mitglied dies in der Mitgliederversammlung verlangt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt nach Ämtern.

2.Die Mitgliederversammlung kontrolliert und entlastet den Vorstand, nachdem sie den Rechenschafts- bzw. Jahresbericht des Vorstandes entgegen genommen und als korrekt befunden hat.

3.Die Mitgliederversammlung hat ferner die ihr gesetzlichen zugeschriebenen Rechte und Pflichten.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zu transferieren. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter nehmen die Aufgabe der gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren wahr, wenn nicht die Auflösungsversammlung etwas anderes bestimmt.